Heimliche Aufzeichnung von Gesprächen?

Author Image Tobias Struebing | 19. Februar 2024 | 0 Kommentare

Später noch einmal Zugriff auf den genauen Wortlaut eines Gesprächs zu haben – das wäre manchmal schon sehr interessant. Die Aufzeichnung mit dem Handy funktioniert problemlos. Wenn man will, merken die anderen gar nichts davon. Aber ist so etwas zulässig?

Gründe für eine Aufzeichnung scheint es genug zu geben

Gesprochene Worte sind flüchtig. Manches ist nach einem Gespräch schnell vergessen. Anderes interpretieren die Beteiligten im Nachhinein unterschiedlich. Die Idee, ein Gespräch deshalb lieber aufzuzeichnen, liegt nahe. Dann steht fest, was gesagt worden ist. Alle können es dann später noch anhören. Das scheint eine gute Basis, um spätere Meinungsunterschiede oder gar spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Die meisten lehnen eine solche Aufzeichnung allerdings ab

Wenn alle Beteiligten damit einverstanden sind, ist die Aufzeichnung eines Gesprächs rechtlich gesehen kein Problem. Dies setzt voraus, dass alle Beteiligten von der Aufzeichnung wissen. Wer eine solche Aufzeichnung ins Spiel bringt, wird allerdings rasch merken: Einverstanden mit einer solchen Aufzeichnung sind die wenigsten. Ganz im Gegenteil kann ein solcher Vorschlag dazu führen, dass sich das Gesprächsklima sofort deutlich abkühlt. Nur selten gelingt es, die Zustimmung aller Gesprächspartner zu einer Aufzeichnung zu erreichen.

Einfach heimlich vorzugehen ist keine gute Idee

Schon vom Gefühl her sind heimliche Aufzeichnungen nichts Gutes. Eigentlich. Aber wie sieht es aus, wenn man eine solche Aufzeichnung „nur für sich“ macht und sie wirklich an niemanden weitergibt? Als eine Art interne Gedächtnisstütze wird das doch wohl erlaubt sein? Das Gesetz akzeptiert nicht einmal das. Ganz im Gegenteil. Ein Blick in das Strafgesetzbuch zeigt Folgendes: Wer unbefugt das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt, wird bestraft. Und zwar meist mit einer Geldstrafe, doch ist sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren möglich (siehe § 201 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch).

Nahezu alle heimlichen Aufzeichnungen sind unbefugt

Das Gesetz verbietet nur unbefugte Aufzeichnungen. Das legt den Gedanken nahe, dass es auch befugte Aufzeichnungen gibt. Eröffnet das eine Hintertür, die man nur geschickt nutzen muss? Solche Überlegungen führen in die Irre. Weder Konfliktgespräche mit Vorgesetzten noch Verhandlungen mit Geschäftspartnern, die sich später an nichts mehr erinnern wollen, sind Fälle, in denen eine Aufzeichnung befugt wäre. Dass eine Aufzeichnung später noch nützlich sein könnte, gibt für sich allein keine Befugnis für eine Aufzeichnung.

Eine wichtige Ausnahme gibt es aber doch

Manchmal sind Worte ein Instrument, um Straftaten zu begehen. Ein Gesprächspartner droht im Gespräch unter vier Augen mit unliebsamen Enthüllungen, wenn er kein Schweigegeld bekommt. Oder ein Gesprächspartner fängt bei Verhandlungen mittels Telefons an, den anderen grob zu beleidigen. Das sind dann Situationen, in denen Sie absolut befugt sind, eine heimliche Aufzeichnung zu beginnen. Denn wie sonst sollten Sie das strafbare Verhalten des anderen nachweisen können?

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