Verwendung von Fotos – Das sollten Sie im Datenschutz beachten
Nicht umsonst heißt es „Ein Bild sagt mehr als tausend Worte“. Die Verwendung von Fotos erweckt Ihre Website, Ihre Printprodukte und weitere Marketingmaßnahmen zum Leben, unterstreicht Ihre Inhalte visuell und generiert damit Aufmerksamkeit. Doch Foto ist nicht gleich Foto. Je nach Motiv, Lizenz und Nutzung ist bei der Verwendung von Fotos einiges zu bedenken.
Unser Artikel zeigt, was Sie bei der Nutzung von Fotos, insbesondere im Datenschutz, berücksichtigen müssen.
Dabei müssen Sie zunächst unterscheiden, ob auf dem Foto eine natürliche Person abgebildet ist oder es sich um ein Foto ohne natürliche Personen, also beispielsweise ein Landschaftsbild handelt, das eine andere Person erstellt hat und, das Sie verwenden wollen. Unterschiedliche Regeln gelten auch, wenn Sie das Foto selbst schießen und gegebenenfalls weiterverwenden oder ein vorhandenes, beispielsweise auf der eigenen Website, verwenden wollen.
Das Urheberrecht
Möchten Sie ein abstraktes Foto verwenden, gilt grundsätzlich das Urheberrecht. Dieses Recht sagt aus, dass derjenige, der das Foto erstellt hat, auch darüber entscheiden darf, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dieses Foto verwendet werden darf. Dafür gibt es üblicherweise Lizenzbedingungen, die dann unter anderem regeln, dass und wie das Foto veröffentlich werden darf und ob der Urheber auch gekennzeichnet werden muss.
Das Recht am eigenen Bild
Etwas anderes gilt, wenn auf dem Foto natürliche Personen abgebildet sind. Hier greifen das Kunsturhebergesetz (KUG) und die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ein. Während das KUG vor allen Dingen Regeln für die Veröffentlichung solcher Bilder aufstellt, regelt die DSGVO ganz grundsätzlich jegliche Verarbeitung und Verwendung eben auch solcher Fotos.
Zusammengefasst soll nach diesen Gesetzen jede natürliche Person das Recht am eigenen Bild zustehen mit dem Zweck, ihre personenbezogenen Daten zu schützen und ihr vor allen Dingen die Hoheit darüber zu lassen, was mit dem Bild passiert.
Viel wissen nicht oder unterschätzen in Zeiten von Facebook, Instagram und Co., dass auch Abbildungen einer Person– insbesondere in Zeiten von Gesichtserkennung und biometrischen Merkmalen - zu ihren personenbezogenen Daten gehören. Damit ist die DSGVO zu beachten. Für die Anwendung der DSGVO reicht es nämlich aus, dass die auf dem Foto abgebildete Person identifizierbar ist. Identifzierbar bedeutet, dass Sie erst mit weiteren Informationen auf den Namen der Person gelangen können.
Es gibt jedoch eine Ausnahme zum Recht am eigenen Bild: Sofern Sie Fotos allein für den privaten Gebrauch schießen, auf denen eine andere Person zu sehen ist, so ist keine explizite Einwilligung der Person nötig – vorausgesetzt:
1) diese Person widerspricht nicht eindeutig
2) die Abbildung stellt keinen Verstoß gegen ihre allgemeinen Persönlichkeitsrechte dar
Diese Aufnahmen können Sie dann auch problemlos verwenden, solange dies weiterhin im privaten Bereich erfolgt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie Verwandten Geburtsfotos zeigen.
Geht es allerdings um die Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung der Bilder, bedarf es nach KUG einer ausdrücklichen Einwilligung der abgebildeten Person. Anderenfalls handelt es sich um einen Verstoß gegen den Datenschutz, bei dem eine Geld- oder Freiheitsstrafe drohen kann.
Einführung der DSGVO
Ungeachtet der Rechtsfrage, ob die in Mai 2008 eingeführte DSGVO eine Anwendung des KUG ausschließt, greift diese schon deutlich früher ein. Denn nach der DSGVO stellt schon das Schießen eines Fotos eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar.
Nach Artikel 6 der DSGVO muss insbesondere bei der Erstellung von Digitalfotografien zu gewerblichen Zwecken stets eine Einwilligung der abgebildeten Person oder eine andere Rechtfertigung des Fotografen vorliegen.
Dazu gehören unter anderem:
- Die Datenverarbeitung dient zur Erfüllung eines Vertrages oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, die auf Wunsch der abgebildeten Person erfolgen.
- Die Datenverarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich. Hierzu zählen z.B. Fotografien bei öffentlichen Veranstaltungen oder im öffentlichen Raum.
- Die abgebildete Person erteilt freiwillig und unmissverständlich ihre Einwilligung. Diese Einwilligung muss nicht zwingend schriftlich erfolgen, sondern kann auch elektronisch oder konkludent vonstattengehen. Ausnahmen gelten bei Minderjährigen unter 16 Jahren. Hier müssen beide Eltern der Datenverarbeitung zustimmen.
Außerdem legt die DSGVO fest, dass der Fotograf nach Artikel 13 und 14 einer Informationspflicht nachkommen muss. Er muss unter anderem Folgendes angeben:
- Für welchen Zweck er die Fotos erstellt
- Ob und in welchen Medien eine Veröffentlichung vorgesehen ist
- Wer der Ansprechpartner für die abgebildeten Personen bei Fragen rund um den Datenschutz ist
Gerade bei größeren Firmenevents oder öffentlichen Veranstaltungen stellt sich daher die Frage, ob hier noch ohne Weiteres Fotos von den Teilnehmern erstellt und dann auch in den öffentlichen Medien oder auch nur auf der eigenen Firmenwebsite veröffentlicht werden dürfen.
Diese Frage lässt sich leider nicht so leicht beantworten. Bestellt der Firmeninhaber oder Veranstalter einen Fotografen oder fotografiert ein Mitarbeiter, so dürfte klar sein, dass der Firmeninhaber oder Veranstalter in die Aufnahmen und gegebenenfalls weitere Verwendung der Fotos nicht einwilligen muss. Insoweit erfüllt derjenige, der fotografiert, nur seine vertraglichen Pflichten. Diese Wertung lässt sich jedoch nicht auf die Gäste übertragen, die regelmäßig in keiner vertraglichen Beziehung zu demjenigen stehen, der fotografiert. Hier müssen im Einzelfall jeweils die Interessen des Firmeninhabers oder Veranstalters an der Aufnahme und gegebenenfalls Verbreitung von Fotos gegen die Interessen der natürlichen Person, von der Fotos angefertigt werden, abgewogen werden. Eine klare Aussage kann dabei leider nicht getroffen werden, die bei der Größe der Veranstaltung und die Art und Weise der weiteren Verwendung eine Rolle spielen. Hierzu sollten Sie sich in jedem Fall durch Spezialisten beraten lassen.
Datenschutz im Unternehmen
Eine Besonderheit gilt, wenn Fotos oder sogar Videos von Mitarbeitern angefertigt und diese beispielsweise auf der Webseite zur Vorstellung des Teams oder für Referenzen genutzt werden sollen. Hier bedarf es in jedem Fall einer schriftlichen Einwilligung des Mitarbeiters, die auch jederzeit widerrufen werden kann.
Sollten Sie noch keinen Datenschutzbeauftragten haben, dann wenden Sie sich gerne an uns.
Denn wie Sie sehen, gibt es im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG) einiges zu beachten, wenn es zur Verwendung von Fotos kommt. Nach Einführung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gehen Sie mit unseren zertifizierten Datenschutzbeauftragten auf Nummer sicher!