Wann ist die Zugriffskontrolle durch Fingerabdruck erlaubt?
Der Scan des Fingerabdrucks schützt Rechner besonders effektiv vor unbefugten Zugriffen. In bestimmten Fällen darf der Arbeitgeber ausdrücklich verlangen, dass Beschäftigte diese Methode nutzen.
Fingerabdrücke sind besonders geschützt
Fingerabdrücke gehören zu den biometrischen Daten. Biometrische Daten sagen unmittelbar etwas über den Körper eines Menschen aus. Deshalb sind sie besonders geschützt. Ihre Verarbeitung ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Das ordnet die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) für biometrische Daten an, wenn sie „zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person“ geeignet sind.
Es passt zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
Das gilt auch im Arbeitsleben. Daran ist nichts Überraschendes. Das Arbeitsrecht kennt die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Sie bringt zum Ausdruck, dass die persönlichen Belange von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Arbeitsalltag wichtig sind. Sie schafft einen geschützten Rahmen, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringt.
Die Einzelheiten regelt das BDSG
Manchmal ist eine ordnungsgemäße Arbeitsleistung nur möglich, wenn dabei Daten des Arbeitnehmers verarbeitet werden. Hierzu trifft das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) einige Regelungen. Solche ergänzenden nationalen Vorschriften macht die DSGVO für das Arbeitsleben ausdrücklich möglich.
Zweistufige rechtliche Prüfung bei Fingerabdrücken
Das BDSG sieht eine zweistufige Betrachtung vor. Dies lässt sich am Beispiel von Fingerabdrücken sehr gut zeigen:
- Stufe 1: Zunächst muss feststehen, dass das Scannen von Fingerabdrücken notwendig ist, damit der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung ordnungsgemäß erbringen kann.
- Stufe 2: Anschließend ist zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall ausnahmsweise trotzdem schutzwürdige Interessen des Arbeitnehmers den Vorrang haben. Sollte das der Fall sein, wäre das Scannen zwar an sich erforderlich, aber im Ergebnis trotzdem nicht zulässig.
Im Normalfall ist ein Fingerabdruck-Scan übertrieben
Im normalen Büroalltag ist es nicht erforderlich, den Zugriff auf einen Rechner durch das Scannen eines Fingerabdrucks abzusichern. Sofern die „üblichen Bürodaten“ wie etwa Daten von Bestellungen und Lieferungen verarbeitet werden, wäre das schlicht übertrieben. Natürlich brauchen auch solche Daten einen Schutz gegen unbefugte Zugriffe. Dafür genügen aber die üblichen Mittel wie Passwörter und das Sperren des Bildschirms, wenn einige Zeit keine Eingabe mehr erfolgt ist.
Das macht den Büroalltag unbequemer
Für solche Situationen ist das Scannen von Fingerabdrücken nicht erforderlich. Damit fehlt es an den Voraussetzungen der Stufe 1. Der Arbeitgeber darf in diesen Fällen solche Scans nicht vorsehen. Dies gilt auch dann, wenn es den betroffenen Arbeitnehmern eigentlich ganz recht wäre. Denn für sie wäre es oft bequemer, den Daumen auf einen Scanner zu legen, statt ein Passwort einzugeben, das sie auch noch regelmäßig ändern müssen. Eine Betriebsvereinbarung zu dem Thema könnte weiterhelfen. Eine Einwilligung des Arbeitnehmers sehen die Datenschutzbehörden dagegen mit Skepsis.
In Sonderfällen ist ein Fingerabdruck-Scan geboten
Manchmal ist der Einsatz von Fingerabdruck-Scans erforderlich. Das gilt vor allem für sicherheitssensible Bereiche. Ein Beispiel hierfür ist die Arbeit an technischen Entwicklungen, die später zum Patent angemeldet werden sollen. Ein weiteres Beispiel ist die Durchführung von Aufträgen, die staatlichen Geheimhaltungsvorschriften unterliegen. Dies kommt etwa bei Lieferanten der Bundeswehr vor. Solche Fälle erfüllen die Voraussetzungen der Stufe 1.
Schutzwürdige Interessen stehen fast nie entgegen
Die Prüfung der Stufe 2 ergibt nur ganz selten, dass dennoch schutzwürdige Interessen von Arbeitnehmern als vorrangig anzusehen sind. Denn selbstverständlich wird der Arbeitnehmer schon im eigenen Interesse strikt darauf achten, wer beispielsweise Zugriff auf die Scan-Daten hat. Sonst würde der Schutz, den er mit ihrer Hilfe anstrebt, sofort wieder unterlaufen.
Schutzmaßnahmen brauchen immer ein Gesamtkonzept!
Als einzige Schutzmaßnahme reicht der Einsatz von Fingerabdruck-Scans normalerweise nicht aus. Vor allem das automatische Sperren des Bildschirms, wenn einige Zeit keine Eingabe erfolgt ist, ist zusätzlich notwendig. Und eine ganz banale Absicherung sollte man ebenfalls nie vergessen: Ein PC ist heutzutage so klein, dass er leicht in einer Tasche Platz findet. Es ist deshalb ein Schutz dagegen notwendig, dass ihn ein „Langfinger“ einfach mitnimmt. Jede einzelne Sicherungsmaßnahme taugt eben nur so viel wie das Gesamtkonzept, zu dem sie gehört!