Die Teilnahme an einem Gewinnspiel darf auch unter der DSGVO mit einer Werbeeinwilligung gekoppelt werden?!

Author Image Tobias Struebing | 9. September 2019 | 0 Kommentare

Das ergibt sich aus einem durchaus überraschenden Urteil des OLG Frankfurt vom 27.06.2019 (Gz.: 6 U 6/19). Nach diesem Urteil soll es für die Wirksamkeit einer Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten nicht schädlich sein, wenn diese mit der Teilnahme an einem Gewinnspiel verknüpft ist.

Dem Urteil lag vermutlich folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Internet hatte die Antragsgegnerin des Gerichtsverfahrens ein Gewinnspiel angeboten und die Teilnahme an dem Gewinnspiel davon abhängig gemacht, dass der Antragsteller in die Verwendung seiner Daten zu Werbezwecken einwilligt. Mit der Einwilligung sollten gleich 8 Partnerunternehmen der Antragsgegnerin die personenbezogenen Daten erhalten, um über eine Vielzahl von Produkten und Dienstleistungen sowohl per E-Mail, als auch telefonisch werben zu können.

Die Einwilligung und der Anruf eines der Partnerunternehmen erfolgten nach Einführung der DSGVO am 25.5.2018.

Das Oberlandesgericht Frankfurt stellte daher zunächst fest, dass die DSGVO anzuwenden ist. Zur Prüfung der Wirksamkeit der Einwilligung nahm das Oberlandesgericht dabei zutreffend Art. 4 Nr. 11 DSGVO sowie den Erwägungsgrund 42 in den Blick und stellte fest, dass diese freiwillig zu erfolgen hat. Demnach sollte der Betroffene eine echte und freie Wahl haben und somit in der Lage sein, die Einwilligung zu verweigern oder zurückzuziehen, ohne Nachteile zu erlangen. Im Ergebnis stellte das Gericht diese Freiwilligkeit fest, weil der Verbraucher frei entscheiden kann und muss, ob ihm die Teilnahme an dem Gewinnspiel die Preisgabe seiner Daten wert ist. Außerdem sei es aus Sicht des Gerichtes unproblematisch, dass die Daten gleich an 8 Partnerunternehmen weitergegeben wurden, weil diese konkret bezeichnet waren und der Geschäftsbereich des werbenden Unternehmens hinreichend klar beschrieben worden ist.

Interessant ist vor allen Dingen die Aussage, dass die Einwilligung freiwillig gewesen sein soll, obwohl unstreitig eine Kopplung vorlag. Durch die DSGVO wurde das Koppelungsverbot nämlich verschärft, was unschwer dem Art. 7 Abs. 4 DSGVO entnommen werden kann. Da diese Vorschrift in dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt aber nicht einmal genannt wurde, spricht unseres Erachtens einiges dafür, dass diese Regelung vom Gericht übersehen wurde. Auch das kann passieren.

Werbende Unternehmen sind daher gut beraten, trotz dieses Urteils, das Koppelungsverbot nicht allzu sehr auf die leichte Schulter zu nehmen. Es bleibt vielmehr abzuwarten, ob auch weitere Instanzengerichte und dann insbesondere auch der Bundesgerichtshof dieser Rechtsprechung folgen. Bis dahin sollte auf eine Koppelung im Sinne von: „Teilnahme am Gewinnspiel gegen Daten“ grundsätzlich verzichtet werden.

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