DSGVO-Verstöße können abgemahnt werden!

Author Image Tobias Struebing | 3. März 2020 | 0 Kommentare

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat am 27.02.2020 zum Geschäftszeichen 2 U 257/19 entschieden, dass auch Verstöße gegen die in der DSGVO enthaltenen Vorschriften abgemahnt werden können. Das war bisher umstritten, sodass diese Entscheidung des Oberlandesgerichts durchaus als wegweisend bezeichnet werden könnte.

Im entschiedenen Fall hatte ein gewerblicher Reifenhändler nach Einführung der DSGVO auf Ebay Reifen angeboten, ohne dabei Datenschutzhinweise nach den Art. 13, 14 DSGVO vorzuhalten. Ein Wirtschaftsverband verlangte daraufhin von diesem Reifenhändler, es zukünftig zu unterlassen, im Geschäftsverkehr aufzutreten, ohne Datenschutzhinweise vorzuhalten.

Dabei war, neben vielen weiteren Rechtsfragen, unter anderem streitig, ob dieser Wirtschaftsverband überhaupt Verstöße gegen die DSGVO in der hier erfolgten Form geltend machen kann.

Das Oberlandesgericht bejaht dies und traf dazu zwei wesentliche Aussagen:

Durch die DSGVO werden Rechtsbehelfe nicht abschließend geregelt. Damit bleibt insbesondere auch das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (kurz: UWG) anwendbar, wenn es sich um einen Verstoß gegen die Marktverhaltensregel handelt. Außerdem ergibt sich aus der DSGVO nicht klar, dass die dort enthaltenen Rechtsbehelfe abschließend sein sollten und Verstöße nicht auch durch nationale Gesetze verfolgt werden können.

Da im Übrigen eindeutig ein Verstoß gegen Art. 13 DSGVO vorlag, obsiegte der Wirtschaftsverband zunächst.

Die Entscheidung ist jedoch noch nicht rechtskräftig und das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Es bleibt daher abzuwarten, ob sich demnächst der Bundesgerichtshof mit dieser wichtigen Rechtsfrage beschäftigt. Trotzdem ist diese sehr ausführlich begründete Entscheidung durchaus als Fingerzeig zu werten und sollte sehr ernst genommen werden. 

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