Neues EuGH-Urteil: Keine Cookies ohne Zustimmung

In seinem aktuellen Urteil vom 01.10.2019 zum Geschäftszeichen C 673/17 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die deutsche Rechtslage zu Cookies für europarechtswidrig erklärt. Laut dem EuGH dürfen Webseiten nur dann Cookies auf dem Rechner eines Nutzers speichern, wenn dieser der Speicherung ausdrücklich zugestimmt hat. Außerdem müssen Nutzer ausdrücklich dar-über informiert werden, welche Funktionsdauer die Cookies haben und ob diese Daten an Dritte weitergegeben werden. Dies gilt unabhängig davon, ob personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Nach deutschem Recht ist eine solche Einwilligung und Information bisher nicht vorgeschrieben.

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In dem vom EuGH entschiedenen Sachverhalt ging es um einen Anbieter von Online-Gewinnspielen. Dieser verlangte auf seiner Webseite in einer Eingabemaske von den Nutzern, die an dem Gewinnspiel teilnehmen wollten, unter anderen die Einwilligung zu Tracking-Cookies. Durch diese Tracking-Cookies konnte das Surf- und Nutzungsverhalten auf den Webseiten der Werbepartner nachverfolgt werden. Dabei war das Häkchen zur Abgabe dieser Einwilligung be-reits gesetzt und hätte vom Nutzer aktiv wieder deaktiviert werden müssen (sog. Optout-Verfahren).

Diese Vorgehensweise entspricht zwar dem aktuellen deutschen Recht, konkret dem Telemediengesetz. Sie ist laut EuGH aber europarechtswidrig, weil das Europarecht verlangt, dass ein Nutzer der Verwendung von Cookies aktiv zustimmen muss. Durch die von dem betroffenen Gewinnspielanbieter vorgenommene Voreinstellung erfolgt laut EuGH jedoch keine aktive Zustimmung und der EuGH bezweifelt sogar, ob der Nutzer die Abgabe seiner Einwilligung überhaupt wahrgenommen hat. Außerdem bemängelt der EuGH, dass vor der Zustimmung zu den Cookies dem Nutzer nicht die Möglichkeit gegeben wird, sich über diese umfassend zu informieren. Dabei müsse ein Verwender von Cookies unter anderem auch darauf hinweisen, wie lange die Funktionsdauer der Cookies ist und ob diese Daten an Dritte weitergegeben werden.

Das Urteil hat vorerst zwar keine direkte Auswirkung auf die deutsche Rechtslage, da es zum einen für einen beim Bundesgerichtshof (BGH) liegenden Streit zunächst wichtige Rechtsfragen klärt und nun abgewartet werden muss, wie der BGH den Streit entscheiden. Zum anderen ist jetzt der deutsche Gesetzgeber gefordert, die Rechtslage an geltendes europäisches Recht anzupassen. Was zu erwarten ist, dürfte nach diesem Urteil jedoch vorhersehbar sein. Aus diesem Grund sollte man natürlich das Urteil ernst nehmen und die Verwendung von Cookies an diese Rechtslage anpassen.

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