2.500 € Schadenersatz wegen nicht erteilter Datenauskunft

Author Image Tobias Struebing | 10. Oktober 2023 | 0 Kommentare

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urteil vom 28.07.2023.

Bei arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen kommt regelmäßig auch der Datenschutz ins Spiel. Das zeigen die zahlreichen Urteile, die Arbeitsgerichte im Zusammenhang mit dem Datenschutz fällen müssen. Im aktuellen Fall hatte das verklagte Unternehmen seinen Auszubildenden abgemahnt, weil dieser angeblich sensible Daten auf einem USB-Stick gespeichert haben soll.

Daraufhin machte der Auszubildende eine Datenauskunft geltend, die von dem Unternehmer aber erst nach Einreichung einer entsprechenden Klage und dann auch nur unvollständig beantwortet wurde. Zudem verlangte er nach Kündigung seines Ausbildungsverhältnisses die Löschung der Abmahnung und Schadenersatz in Höhe von 2.500 €.

Obgleich der Kläger seinen Anspruch auf Auskunft aus rein prozessualen Gründen nicht durchsetzen konnte, bekam er im Ergebnis aber weitestgehend Recht.

Das Gericht hat entschieden, dass eine Abmahnung nach der Kündigung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr benötigt wird und daher zu löschen ist. Außerdem habe auch der Anspruch auf Auskunft bestanden, auch wenn er mangels bestimmten Klageantrag prozessual nicht durchgesetzt werden konnte. Aus diesem Grund und vor dem Hintergrund, dass die Auskunft zu spät und unvollständig erklärt wurde, stehe dem Kläger ein Schmerzensgeld von immerhin 2.500 € zu.

Aus diesem Urteil wird ersichtlich, wie rasch eine primär arbeitsrechtliche Debatte in eine datenschutzrechtliche Richtung abdriften kann. Besonders bei der häufig als selbstverständlich betrachteten Auskunftspflicht mag oft die Überlegung aufkommen, ob Informationen zurückgehalten werden können, wenn sie nicht den Datenschutzbestimmungen entsprechen. Obwohl diese Frage im aktuellen Fall nicht zentral war, unterstreicht er die Wichtigkeit des Datenschutzes im Kontext von Personalakten. Der geforderte Schadensersatz hätte vielleicht verhindert werden können, hätte man nicht erst vier Monate nach Ende der Frist auf die Anfrage geantwortet. Ein gründliches Vorgehen bei Auskunftsersuchen könnte helfen, solche Schadensersatzforderungen zu umgehen.

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