Facebook und der EuGH
Der EuGH hat am 29.07.2019 im Fall „Fashion-ID“ ein weitreichendes Urteil gefällt, was Einfluss auf eine Vielzahl von Webseiten hat. Das Gericht stellte dabei fest, dass bei Einbindung des Facebook „like-buttons“ eine gemeinsame Verantwortlichkeit zwischen dem Websitenbetreiber und Facebook begründet und die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den „like-button“ der Einwilligung der der entsprechenden Nutzer bedarf. Für Websitenbetreiber bedeutet dieses Urteil konkret:
1. Die Einbindung des Facebook „like-buttons“ befindet sich derzeit im juristischen Graubereich, nachdem Facebook (noch) keinen Vertrag über eine gemeinsame Verantwortlichkeit anbietet.
2. Websiten, die einen Facebook „like-button“ eingebunden haben, bedürfen nun auch in Deutschland einen so genannten Cookie-Banner, um die Einwilligung in die Datenverarbeitung durch Facebook sicherzustellen. Insbesondere bedarf die Einbindung dieses plug-ins, im worst-case sogar der Zugriff auf die Website, der Einwilligung durch die entsprechenden Nutzer (betroffenen Personen).
Vor allem aber zeigt das Urteil, dass der Datenschutz ein sehr lebendiges Rechtsgebiet ist und hier ein besonderes Augenmerk auf Änderungen der Rechtslage gelegt werden muss.