OLG Köln zum Umfang des Auskunftsanspruch nach der DSGVO
Das Oberlandesgericht Köln hat in einem aktuellen Urteil vom 26.7.2019 (Geschäftszeichen 20 U 75/ 18) zum Umfang der Auskunft nach Art. 15 DS-GVO Stellung genommen.
Gegenstand der Auseinandersetzung waren zunächst Versicherungsansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung, die der Kläger mit der beklagten Versicherung abgeschlossen hatte.
Daneben verlangte der Kläger auch Auskunft darüber, welche personenbezogenen Daten diese Versicherung über ihn gespeichert hatte. Die Versicherung erteilte daraufhin aber nur Auskunft über die Stammdaten, nicht jedoch über alle weiteren über den Kläger gespeicherten personenbezogenen Daten, insbesondere auch solcher, die in Gesprächsnotizen und Telefonvermerken vorhanden waren.
Das Oberlandesgericht Köln stellte mit deutlichen Worten fest, dass ein solcher Auskunftsanspruch besteht und die Versicherung die entsprechenden Auskunft erteilen muss. Insbesondere erteilte das Oberlandesgericht Köln der Rechtsauffassung der beklagten Versicherung eine Absage, dass elektronisch gespeicherte Vermerke zu mit dem Kläger geführten Telefonaten und sonstige Gespräche keine personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 DS-GVO sein sollen. Ein solches enges Verständnis sei mit dem der DS GVO zugrunde liegenden weit gefassten Datenbegriff nicht in Einklang zu bringen. Auch mit den Einwand, dass es sich dabei um ein Geschäftsgeheimnis handeln sollte, konnte die Versicherung nicht durchdringen.
Für die Praxis bedeutet dieses Urteil, das Unternehmen Strukturen dafür schaffen müssen, auch über solche Daten Auskunft erteilen zu können.