Schadensersatz für unerlaubte E-Mails

Author Image Tobias Struebing | 4. April 2022 | 0 Kommentare

Jemand bekommt eine Werbemail, obwohl er Werbemails deutlich abgelehnt hatte. Jetzt möchte er wegen dieser einen Mail Schadensersatz. Hat er damit eine Chance?

Ein Versehen ist schnell passiert

Werbeverbote in eine Adressdatenbank einzutragen, ist eine lästige Arbeit. Da passiert schnell einmal ein Fehler. Und schon ist eine Werbemail verschickt, obwohl der Adressat ausdrücklich keine Werbemails haben will.

Manche wollen dafür Geld sehen

Eine freundliche Entschuldigung sollte doch wohl reichen? Manche Betroffene akzeptieren sie und alles ist gut. Es gibt aber auch betroffene Personen, die Schadensersatz verlangen. Häufig bewegen sich die Forderungen im Bereich von 100 Euro bis 300 Euro. Wohlgemerkt, wegen einer einzigen E-Mail. Bevor es die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gab, hätte jedes Gericht über eine solche Idee den Kopf geschüttelt.

Natürlich besteht ein Anspruch auf Unterlassung

Auch damals gewährten die Gerichte schon einen Anspruch auf Unterlassung. Das ist heute noch genauso. Man muss also in einer „Unterlassungserklärung“ versprechen, dass so etwas nicht wieder passieren wird. Mit dieser Erklärung muss das „Versprechen einer Vertragsstrafe“ kombiniert sein. Wird doch wieder eine E-Mail verschickt, ist das Unterlassungsversprechen gebrochen. Das wiederum löst eine Vertragsstrafe aus. Vorher ist sie kein Thema.

Schadensersatz gab es früher aber nicht

Schadensersatz wegen der einen Mail, die schon verschickt wurde, gewährten die Gerichte früher nicht. Das typische Argument lautete: Ein Schaden, den man finanziell beziffern könnte, ist nicht entstanden. Und Anlass für so etwas wie Schmerzensgeld sahen die Gerichte wegen einer solchen Kleinigkeit nicht.

Die DSGVO hat das geändert

Durch die DSGVO hat sich das geändert. Sie enthält in ihrem Artikel 82 eine Regelung über das „Recht auf Schadensersatz“. Schadensersatz gibt es demnach immer dann, wenn „wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung“ ein Schaden entstanden ist. Dabei kann dieser Schaden ausdrücklich materiell oder immateriell sein. Materiell bedeutet, dass er finanziell zu beziffern ist. Immateriell ist ein Schaden, wenn er sich zwar nicht in Geld messen lässt, aber doch „wehtut“.

Ein „ungutes Gefühl“ kann ein immaterieller Schaden sein

Ein typisches Beispiel für einen immateriellen Schaden sind Schmerzen. Schmerzen wird eine unzulässige Werbe-E-Mail kaum jemals auslösen. Eine gewisse Belästigung kann sie aber schon darstellen. Auch kann sie eine Unsicherheit darüber auslösen, ob die Mailadresse noch irgendwohin weitergegeben worden ist.

Ein Amtsgericht gewährte dafür 300 Euro

Tatsächlich hat ein Amtsgericht folgende Auffassung vertreten: „Der Schaden kann bereits in dem unguten Gefühl liegen, dass personenbezogene Daten Unbefugten bekannt geworden sind.“ Das war dem Gericht Anlass genug, 300 Euro Schadensersatz zu gewähren.

Beachten Sie alle Vorgaben Ihres Arbeitgebers genau!

Jede und jeder sollte deshalb unbedingt die Vorgaben beachten, die im Unternehmen für den Umgang mit Mailadressen bestehen. Sonst kann es schnell teuer werden.

Gepostet in

Hinterlassen Sie einen Kommentar