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Aktuelle Informationen zum Thema Datenschutz

Verwendung von Fotos – Das sollten Sie im Datenschutz beachten

Nicht umsonst heißt es „Ein Bild sagt mehr als tausend Worte“. Die Verwendung von Fotos erweckt Ihre Website, Ihre Printprodukte und weitere Marketingmaßnahmen zum Leben, unterstreicht Ihre Inhalte visuell und generiert damit Aufmerksamkeit. Doch Foto ist nicht gleich Foto. Je nach Motiv, Lizenz und Nutzung ist bei der Verwendung von Fotos einiges zu bedenken. UnserWeiter lesen

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OLG Köln zum Umfang des Auskunftsanspruch nach der DSGVO

Das Oberlandesgericht Köln hat in einem aktuellen Urteil vom 26.7.2019 (Geschäftszeichen 20 U 75/ 18) zum Umfang der Auskunft nach Art. 15 DS-GVO Stellung genommen. Gegenstand der Auseinandersetzung waren zunächst Versicherungsansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung, die der Kläger mit der beklagten Versicherung abgeschlossen hatte. Daneben verlangte der Kläger auch Auskunft darüber, welche personenbezogenen Daten diese VersicherungWeiter lesen

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Facebook und der EuGH

Der EuGH hat am 29.07.2019 im Fall „Fashion-ID“ ein weitreichendes Urteil gefällt, was Einfluss auf eine Vielzahl von Webseiten hat. Das Gericht stellte dabei fest, dass bei Einbindung des Facebook „like-buttons“ eine gemeinsame Verantwortlichkeit zwischen dem Websitenbetreiber und Facebook begründet und die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den „like-button“ der Einwilligung der der entsprechenden Nutzer bedarf.Weiter lesen

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Löschung von Daten und gesetzliche Aufbewahrungspflichten

Die Implementierung eines Löschungskonzepts, welches einerseits den Anforderungen der DSGVO genügt und andererseits die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten beachtet kann durchaus zur Herausforderung werden. Die Verantwortlichen sehen sich hier regelmäßig einem schmalen Grat zwischen den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten, den Löschungspflichten nach der DS GVO und den Löschungsbegehren der betroffenen Personen ausgesetzt. Unsere Datenschutzbeauftragten implementieren Ihnen auf Wunsch einWeiter lesen

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Datenschutz Umsetzungsgesetzes

In der Nacht zum 28.6.2019 hat der Bundestag das zweite Datenschutzanpassungs- und Umsetzungsgesetz verabschiedet. Das zweite Datenschutzanpassungs- und Umsetzungsgesetz enthält bereichskonkretisierende Klarstellungen und macht verstärkt von den in der DSGVO vorgesehenen Spezifizierungsklauseln gebraucht. Insbesondere wurden die Anforderung, ab welcher Unternehmensgröße ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen ist, abgeschwächt. Zukünftig ist ein Datenschutzbeauftragter nur dann zu bestellen, wenn mehr als 20 Mitarbeiter fortlaufend mit der Verarbeitung personenbezogener Daten betreut sind. Unabhängig von der Verpflichtung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, macht die Bestellung eines solchen jedoch regelmäßig schon vorher Sinn um die Legalität der Datenverarbeitung im Unternehmen sicherzustellen und Haftungsrisiken zu vermeiden.

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Auftragsverarbeitung oder gemeinsame Verantwortlichkeit

Die Frage, ob hinsichtlich einer Verarbeitungstätigkeit von einer gemeinsamen Verantwortlichkeit oder von einer Auftragsverarbeitung auszugehen ist, kann durchaus äußerst kompliziert sein. Auftragsverarbeitung ist, wer personenbezogene Daten auf Weisung des Verantwortlichen verarbeitet. Eine gemeinsame Verantwortlichkeit liegt dem entgegen vor, wenn Zweck und Mittel der Verarbeitung von zumindest zwei Verantwortlichen gemeinsam festgelegt werden. Nicht immer lässt sichWeiter lesen

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Datenschutzfolgenabschätzung

Eine Datenschutzfolgenabschätzung gehört wohl zu den umfangreichsten Dokumentationserfordernissen welche die DSGVO vorsieht. Interessanterweise ist zur Durchführung einer solchen, trotz voll harmonisierten EU-Rechts, keine einheitliche Methodik festgeschrieben oder von europäischer Stelle erarbeitet worden. Unsere Datenschutzexperten führen Datenschutzfolgenabschätzungen unter Berücksichtigung der nationalen als auch der internationalen europäischen Methoden durch, um eine bestmögliche Datenschutzfolgenabschätzung für unsere Kunden anbietenWeiter lesen

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Vorgehen gegen Geldbußen

Die in der DSGVO vorgesehenen Geldbußen bei Datenschutzverstößen können schwerwiegend, ja sogar existenziell sein. Ausgehend von der DSGVO müssen Geldbußen wirksam verhältnismäßig und abschreckend sein. Ihre abschreckende Wirkung erhalten die in der DSGVO vorgesehenen Geldbußen oft schon durch ihre abstrakte Höhe. Ob verhängte Geldbußen jedoch im Einzelfall auch verhältnismäßig sind, kann durchaus fraglich sein. UnsereWeiter lesen

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